Artikel 37 (3) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unterrichtung der betroffenen Ämter über die Zurücknahme.
Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme.
Artikel 37 (3) PCT → Mitteilung der Zurücknahme
Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.