Unterrichtung der betroffenen Ämter

Artikel 37 (3) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unterrichtung der betroffenen Ämter über die Zurücknahme.

Artikel 37 (3) b PCT

Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme.

siehe auch

Artikel 37 (3) PCT → Mitteilung der Zurücknahme
Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.