Unterbleiben der Veröffentlichung von Bestimmungen

Regel 90bis.2 e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Veröffentlichung von Bestimmungen unterbleibt.

Regel 90bis.2 e) PCT

Die internationale Veröffentlichung der Bestimmung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.

siehe auch

Regel 90bis.2 PCT → Zurücknahme von Bestimmungen
Regelt die Zurücknahme von Bestimmungen.