Regel 57.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Umrechnung und Überweisung der Bearbeitungsgebühr in anderen Währungen.
Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung:
i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jede Behörde, die eine solche Währung für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr vorschreibt, gemäß den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den entsprechenden Betrag in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in dieser Währung an das Internationale Büro;
ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die Behörde für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. Stattdessen kann die Behörde die Bearbeitungsgebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäß den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Euro oder US-Dollar an das Internationale Büro überweisen.
Regel 57.2 PCT → Betrag und Überweisung
Regelt den Betrag der Bearbeitungsgebühr und die Überweisung.