Regel 49.5(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung von Zeichnungen.
Enthält eine Zeichnung Textbestandteile, so ist die Übersetzung dieses Textes entweder in Form einer Kopie der Originalzeichnung, in der die Übersetzung über den Originaltext geklebt ist, oder in Form einer neu ausgeführten Zeichnung einzureichen.
Regel 49.5 PCT → Inhalt und äußere Form der Übersetzung
Regelt den Inhalt und die äußere Form der Übersetzung der internationalen Anmeldung.