Übersetzung für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung

Regel 12.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen an Übersetzungen für die internationale Veröffentlichung.

Regel 12.4 PCT

Wenn die Sprache der internationalen Anmeldung keine Veröffentlichungssprache ist, muss der Anmelder eine Übersetzung in eine zugelassene Veröffentlichungssprache einreichen.

siehe auch

Regel 12 PCT → Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung
Legt die Anforderungen an die Sprache der internationalen Anmeldung und die notwendigen Übersetzungen fest.