Regel 12.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an Übersetzungen für die internationale Recherche.
Wenn die Sprache der internationalen Anmeldung von der Internationalen Recherchenbehörde nicht zugelassen ist, muss der Anmelder eine Übersetzung in eine zugelassene Sprache einreichen.
Regel 12 PCT → Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung
Legt die Anforderungen an die Sprache der internationalen Anmeldung und die notwendigen Übersetzungen fest.