Übersetzung des Prioritätsbelegs

Regel 51bis.1(e) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen, unter denen eine Übersetzung des Prioritätsbelegs verlangt werden kann.

Regel 51bis.1(e) PCT

Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäß Artikel 27 vom Anmelder verlangen, daß eine Übersetzung des Prioritätsbelegs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt werden,

i) wenn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Feststellung der Patentfähigkeit der Erfindung erheblich ist oder,

ii) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii, 20.5 Absatz d oder 20.5bis Absatz d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, für die Zwecke der Feststellung nach Regel 82ter.1 Absatz b, ob dieser Bestandteil oder Teil vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom Anmelder auch verlangen, daß dieser, im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist.

siehe auch

Regel 51bis.1 PCT → Zulässige nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.