Regel 49.5(h) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung der Zusammenfassung.
Hat der Anmelder keine Übersetzung der Zusammenfassung oder einer Angabe nach Regel 13bis.4 eingereicht, und hält das Bestimmungsamt diese Übersetzung für erforderlich, so fordert es den Anmelder auf, diese innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.
Regel 49.5 PCT → Inhalt und äußere Form der Übersetzung
Regelt den Inhalt und die äußere Form der Übersetzung der internationalen Anmeldung.