Regel 71.1 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersendung von Kopien anderer Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung an das Internationale Büro.
Kopien anderer Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften.
Regel 71.1 PCT → Empfänger des Berichts
Beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen.