Das Anmeldeamt kann verlangen, daß der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Gebühr für die Entgegennahme der internationalen Anmeldung, die Übermittlung von Exemplaren der Anmeldung an das Internationale Büro und an die zuständige Internationale Recherchenbehörde und für die Durchführung aller weiteren Aufgaben, die das Anmeldeamt im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung durchzuführen hat, entrichtet („Übermittlungsgebühr“).
(R 14 a PCT)
Wird eine Übermittlungsgebühr erhoben, wird deren Höhe vom Anmeldeamt festgesetzt.
(R 14 b PCT)
Die Übermittlungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.
(R 14 c PCT)