Übermittlung von Änderungen

Artikel 68 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung.

Artikel 68 (4) PCT

Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Staats.

siehe auch

Artikel 68 PCT → Hinterlegung
Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.