Regel 45bis.8 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung und die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.
Regel 45bis.8(a) PCT → Übermittlung des Berichts
Beschreibt die Übermittlung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts an das Internationale Büro und den Anmelder.
Regel 45bis.8(b) PCT → Wirkung des Berichts
Regelt die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts im Rahmen des PCT-Verfahrens.
Regel 45bis.8(c) PCT → Berücksichtigung bei der vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Berücksichtigung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts bei der internationalen vorläufigen Prüfung.
Regel 45bis PCT → Ergänzende internationale Recherchen
Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.