Übermittlung des Prüfungsberichts

Artikel 36 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts an den Anmelder und das Internationale Büro.

Artikel 36 (1) PCT

Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen Anlagen dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.

siehe auch

Artikel 36 PCT → Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.