Übermittlung des internationalen Recherchenberichts

Artikel 18 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung des internationalen Recherchenberichts an den Anmelder und das Internationale Büro.

Artikel 18 (2) PCT

Der internationale Recherchenbericht wird, sobald er erstellt ist, von der Internationalen Recherchenbehörde dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.

siehe auch

Artikel 18 PCT → Der internationale Recherchenbericht
Beschreibt die Erstellung und Übermittlung des internationalen Recherchenberichts.