Übermittlung der Anmeldung und des Berichts

Artikel 20 (1)(a) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.

Art. 20 (1)(a) PCT

Die internationale Anmeldung wird zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht (einschließlich eines möglichen Hinweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) oder der Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a jedem Bestimmungsamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung übermittelt, sofern das Bestimmungsamt hierauf nicht ganz oder zum Teil verzichtet.

siehe auch

Artikel 20 (1) PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.