Artikel 68 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung beglaubigter Abschriften des Vertrags.
Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Regierung jedes anderen Staats, die es verlangt.
Artikel 68 PCT → Hinterlegung
Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.