Regel 44bis.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung des Berichts an den Anmelder.
Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Abschrift des gemäß Absatz a erstellten Berichts.
Regel 44bis.1 PCT → Erstellung des Berichts und Übermittlung an den Anmelder
Beschreibt die Erstellung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit und dessen Übermittlung an den Anmelder.