Regel 47.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Sprachregelungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.
a) Die nach Artikel 20 übermittelte internationale Anmeldung muss in der Sprache abgefasst sein, in der sie veröffentlicht wird.
b) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht als derjenigen, in der sie eingereicht wurde, so übermittelt das Internationale Büro jedem Bestimmungsamt auf dessen Antrag eine Kopie dieser Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde.
Regel 47 PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.