Sprache der nach Regel 13bis.4 eingereichten Angaben

Regel 12.1ter der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Sprachanforderungen für Angaben zu hinterlegtem biologischen Material.

Regel 12.1ter PCT

Jede nach Regel 13bis.4 eingereichte Angabe bezüglich hinterlegten biologischen Materials muss in der Sprache der internationalen Anmeldung und gegebenenfalls in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.

siehe auch

Regel 12 PCT → Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung
Legt die Anforderungen an die Sprache der internationalen Anmeldung und die notwendigen Übersetzungen fest.