Artikel 54 (6a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die spezifischen Aufgaben des Exekutivausschusses.
Der Exekutivausschuss
i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor;
ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Zweijahres Haushaltsplans des Verbands;
iii) [gestrichen]
iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte der Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Durchführung des Programms des Verbands durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände;
vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Vertrags übertragen werden.
Artikel 54 (6) PCT → Aufgaben des Exekutivausschusses
Erläutert die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivausschusses.