Regel 90.1 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die spezielle Bestellung von Anwälten vor der Internationalen Recherchenbehörde.
Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.
Regel 90.1 PCT → Bestellung als Anwalt
Regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens.