Rückzahlung von Zuschüssen

Artikel 57 (5d) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Rückzahlung von geleisteten Zuschüssen.

Artikel 57 (5d) PCT

Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschließen, dass nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaaten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden.

siehe auch

Artikel 57 (5) PCT → Deckung von Defiziten
Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.