Regel 57.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr.
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag
i) vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder
ii) nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Absatz b als nicht gestellt gilt.
Regel 57 PCT → Bearbeitungsgebühr
Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.