Regelung der Wahlverfahren

Artikel 54 (5c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Regelung der Wahl und Wiederwahl durch die Versammlung.

Artikel 54 (5c) PCT

Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.

siehe auch

Artikel 54 (5) PCT → Amtsdauer und Wiederwahl
Beschreibt die Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.