Artikel 58 (1) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Inhalte und den Zweck der Ausführungsordnung.
Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über:
i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, daß sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden,
ii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren,
iii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmäßig sind.
Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.