Artikel 34 (3) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Rechtswirkungen, wenn der Anmelder die Ansprüche einschränkt.
Das nationale Recht jedes ausgewählten Staats kann bestimmen, daß dann, wenn der Anmelder sich entschließt, die Ansprüche gemäß Buchstabe a einzuschränken, jene Teile der internationalen Anmeldung, für die wegen der Einschränkung eine internationale vorläufige Prüfung nicht durchgeführt wird, hinsichtlich der Rechtswirkungen in diesem Staat als zurückgenommen gelten, falls der Anmelder nicht eine besondere Gebühr an das nationale Amt dieses Staats zahlt.
Artikel 34 (3) PCT → Einheitlichkeit der Erfindung
Definiert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die entsprechenden Maßnahmen.