Prioritätserklärung und Bestimmungsstaaten

Artikel 8 (2) b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wie die Prioritätserklärung in Bezug auf Bestimmungsstaaten gehandhabt wird.

Artikel 8 (2) b) PCT

In der internationalen Anmeldung, für die die Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen Vertragsstaat eingereichter früherer Anmeldungen beansprucht wird, kann dieser Staat als Bestimmungsstaat benannt werden. Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer in einem oder für einen Bestimmungsstaat eingereichter nationaler Anmeldungen beansprucht oder wird die Priorität einer internationalen Anmeldung beansprucht, in der nur ein Staat als Bestimmungsstaat benannt ist, so richten sich Voraussetzungen und Wirkung des Prioritätsanspruchs in diesem Staat nach dessen nationalem Recht.

siehe auch

Artikel 8 (2) PCT → Voraussetzungen und Wirkung der Prioritätserklärung
Beschreibt die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft und dem nationalen Recht der Bestimmungsstaaten.