Artikel 7 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen Zeichnungen optional sind und wann Bestimmungsämter deren Nachreichung verlangen können.
Sind Zeichnungen für das Verständnis der Erfindung nicht notwendig, ist die Erfindung aber ihrer Art nach der Erläuterung durch Zeichnungen zugänglich,
i) so kann der Anmelder solche Zeichnungen bei Einreichung der internationalen Anmeldung beifügen,
ii) so kann jedes Bestimmungsamt verlangen, daß der Anmelder solche Zeichnungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreicht.
Artikel 7 PCT → Die Zeichnungen
Beschreibt die Anforderungen an Zeichnungen in internationalen Anmeldungen.