Artikel 69 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Notifikationen durch den Generaldirektor an die Mitgliedstaaten.
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums:
i) die Unterzeichnung nach Artikel 62,
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62,
iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird,
iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5,
v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b,
vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und
vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4.
PCT, Kapitel VIII → Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.