Notifikationen

Art. 69 PCT

Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums:

i) die Unterzeichnung nach Artikel 62,

ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62,

iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird,

iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5,

v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b,

vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und

vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag