Nichtstellung des Antrags bei Mängeln

Regel 45bis.4(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Nichtstellung des Antrags bei nicht behobenen Mängeln.

Regel 45bis.4(d) PCT

Reicht der Anmelder die erforderliche Mängelbeseitigung nicht vor Ablauf der nach Absatz a maßgeblichen Frist ein oder entrichtet er nicht vor Ablauf der nach Absatz b maßgeblichen Frist die fälligen Gebühren in voller Höhe, einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 45bis.4 PCT → Prüfung des Antrags und Mängelbeseitigung
Regelt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche, die Mängelbeseitigung und die Übermittlung an die zuständige Behörde.