Regel 45bis.1(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt gilt.
Der Antrag auf eine ergänzende Recherche gilt als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro als nicht gestellt erklärt, wenn
i) er nach Ablauf der Frist nach Absatz a eingeht oder
ii) die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ihre Bereitschaft, derartige Recherchen durchzuführen, nicht erklärt hat oder nach Regel 45bis.9 Absatz b hierfür nicht zuständig ist.
Regel 45bis.1 PCT → Antrag auf eine ergänzende Recherche
Beschreibt den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche und die damit verbundenen Anforderungen.