Nichtberücksichtigung von Berichtigungen nach Beginn der Erstellung

Regel 43.6bis(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Nichtberücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler, wenn diese nach Beginn der Erstellung des internationalen Recherchenberichts mitgeteilt wurden.

Regel 43.6bis(b) PCT

Die Internationale Recherchenbehörde muß die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers für die Zwecke der internationalen Recherche nicht berücksichtigen, sofern sie der Berichtigung zugestimmt hat bzw. diese ihr mitgeteilt wurde, nachdem sie mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts begonnen hat. In diesem Fall hat der Bericht, wenn möglich, eine entsprechende Angabe zu enthalten, andernfalls unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde das Internationale Büro entsprechend und das Internationale Büro verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften.

siehe auch

Regel 43.6bis PCT → Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler
Beschreibt die Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler im internationalen Recherchenbericht.