Artikel 27 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.
Artikel 27 (1) PCT → Beschränkungen nationaler Anforderungen
Erklärt die Beschränkungen nationaler Anforderungen an internationale Anmeldungen.
Artikel 27 (2) PCT → Zusätzliche nationale Anforderungen
Beschreibt zusätzliche nationale Anforderungen, die nach Beginn der Bearbeitung gestellt werden können.
Artikel 27 (3) PCT → Zurückweisung bei fehlender Erfindereigenschaft
Erläutert die Möglichkeit der Zurückweisung bei fehlender Erfindereigenschaft.
Artikel 27 (4) PCT → Anwendung milderer nationaler Vorschriften
Beschreibt die Anwendung milderer nationaler Vorschriften auf internationale Anmeldungen.
Artikel 27 (5) PCT → Freiheit der Bestimmung materieller Voraussetzungen
Erklärt die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Bestimmung materieller Voraussetzungen.
Artikel 27 (6) PCT → Beweispflicht für materielle Voraussetzungen
Beschreibt die Beweispflicht für materielle Voraussetzungen nach nationalem Recht.
Artikel 27 (7) PCT → Vertretung durch Anwalt und Empfangsadresse
Erläutert die Anforderungen an die Vertretung durch einen Anwalt und die Angabe einer Empfangsadresse.
Artikel 27 (8) PCT → Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit
Beschreibt die Freiheit der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu ergreifen.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.