Artikel 48 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass Vertragsstaaten Fristüberschreitungen entschuldigen können, wenn nationale Gründe vorliegen.
Jeder Vertragsstaat sieht, soweit er betroffen ist, eine Fristüberschreitung als entschuldigt an, wenn Gründe vorliegen, die nach seinem nationalen Recht zugelassen sind.
Artikel 48 (2) PCT → Entschuldigung von Fristüberschreitungen
Erläutert die Möglichkeiten der Vertragsstaaten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, und beschreibt die nationalen Regelungen dazu.