Artikel 44 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt die Beantragung von zwei Schutzrechtsarten in ausgewählten Staaten.
Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt, nach dessen Recht neben einem Antrag auf Erteilung eines Patents oder eines der sonstigen in Artikel 43 genannten Schutzrechte zusätzlich die Erteilung eines anderen Schutzrechts der genannten Art beantragt werden kann, so kann der Anmelder die beiden Schutzrechte, um die er nachsucht, gemäß der Ausführungsordnung angeben; die Wirkung richtet sich nach den Angaben des Anmelders. Für die Zwecke dieses Artikels ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.
PCT, Kapitel III → Gemeinsame Bestimmungen
Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.