Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt, nach dessen Recht neben einem Antrag auf Erteilung eines Patents oder eines der sonstigen in Artikel 43 genannten Schutzrechte zusätzlich die Erteilung eines anderen Schutzrechts der genannten Art beantragt werden kann, so kann der Anmelder die beiden Schutzrechte, um die er nachsucht, gemäß der Ausführungsordnung angeben; die Wirkung richtet sich nach den Angaben des Anmelders. Für die Zwecke dieses Artikels ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.
PCT → PCT-Vertrag