Regel 35.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro bei der Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden.
Jedes Anmeldeamt, das von der Möglichkeit nach Absatz a Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich dem Internationalen Büro mit, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.
Regel 35.2 PCT → Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden
Erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen.