Regel 49ter.2(g) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung über angewandte Kriterien und nationales Recht.
Jedes Bestimmungsamt unterrichtet das Internationale Büro über die von ihm angewandten Wiederherstellungskriterien und gegebenenfalls über das von ihm nach Absatz f anzuwendende nationale Recht sowie über jede diesbezügliche nachträgliche Änderung.
Regel 49ter.2 PCT → Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt
Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.