Regel 61.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung des Eingangsdatums des Antrags an den Anmelder und das Verfahren bei nicht gestellten Anträgen.
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum des Antrags mit. Gilt der Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Absatz d, 58bis.1 Absatz b oder 60.1 Absatz c als nicht gestellt, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit.
Regel 61.1 PCT → Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder
Beschreibt die Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder bezüglich des Antrags.