Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro

Artikel 37 (3) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro.

Artikel 37 (3) a PCT

Die Zurücknahme ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.

siehe auch

Artikel 37 (3) PCT → Mitteilung der Zurücknahme
Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.