Artikel 37 (3) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro.
Die Zurücknahme ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.
Artikel 37 (3) PCT → Mitteilung der Zurücknahme
Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.