Mitteilung an den Anmelder

Regel 66.1bis(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilung an den Anmelder, wenn der Bescheid nicht gilt.

Regel 66.1bis(c) PCT

Gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit.

siehe auch

Regel 66.1bis PCT → Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde.