Regel 22.1(g) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung an das Internationale Büro, wenn das Aktenexemplar nicht eingegangen ist.
Hat der Anmelder bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 22 die in diesem Artikel genannten Handlungen vorgenommen, ohne daß das Bestimmungsamt vom Internationalen Büro über den Eingang des Aktenexemplares unterrichtet worden ist, so teilt das Bestimmungsamt dies dem Internationalen Büro mit. Ist das Internationale Büro nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt unverzüglich mit, sofern dies nicht bereits nach Absatz c geschehen ist.
Regel 22.1 PCT → Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars
Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.