Mehrheitserfordernis für Änderungen

Artikel 58 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Mehrheitserfordernis für Änderungen der Ausführungsordnung.

Artikel 58 (2b) PCT

Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

siehe auch

Artikel 58 (2) PCT → Änderung der Ausführungsordnung
Regelt die Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.