Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit

Artikel 27 (8) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Freiheit der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu ergreifen.

Artikel 27 (8) PCT

Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats beeinträchtigen, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner nationalen Sicherheit zu ergreifen oder im Interesse des Schutzes seiner allgemeinen wirtschaftlichen Interessen das Recht seiner eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat zur Einreichung internationaler Anmeldungen einzuschränken.

siehe auch

Artikel 27 PCT → Nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.