Kündigung

Artikel 66 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen.

Artikel 66 (1) PCT → Verfahren zur Kündigung
Beschreibt das Verfahren, wie ein Mitgliedstaat den Vertrag kündigen kann.

Artikel 66 (2) PCT → Wirkung der Kündigung
Regelt die Wirkungen der Kündigung auf internationale Anmeldungen.

siehe auch

PCT, Kapitel VIII → Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.