Artikel 63 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Inkrafttreten des Vertrags für Staaten, die später beitreten.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt der Vertrag für jeden Staat, der nicht bei Inkrafttreten des Vertrags nach Absatz 1 Mitglied wird, drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 63 PCT → Inkrafttreten des Vertrags
Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.