Inhalt einer internationalen Anmeldung

Artikel 3 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die erforderlichen Bestandteile einer internationalen Anmeldung.

Artikel 3 (2) PCT

Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.

siehe auch

Artikel 3 PCT → Die internationale Anmeldung
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung einer internationalen Anmeldung.