Regel 90.5 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Hinterlegung der allgemeinen Vollmacht bei verschiedenen Behörden.
Die allgemeine Vollmacht ist beim Anmeldeamt zu hinterlegen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b-bis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu hinterlegen.
Regel 90.5 PCT → Allgemeine Vollmacht
Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.