Regel 47.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Herstellung der für die Übermittlung notwendigen Kopien.
Die für die Übermittlung notwendigen Kopien werden vom Internationalen Büro hergestellt. Nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit den für die Übermittlung notwendigen Kopien können in den Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
Regel 47 PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.