Handlungen des Internationalen Büros

Regel 59.3(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Handlungen des Internationalen Büros nach Weiterleitung des Antrags.

Regel 59.3(c) PCT

Wird der Antrag nach Absatz a an das Internationale Büro weitergeleitet oder nach Absatz b bei ihm gestellt, so nimmt das Internationale Büro unverzüglich folgende Handlungen vor:

i) ist nur eine einzige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zuständig, so leitet es den Antrag an diese Behörde weiter und unterrichtet den Anmelder entsprechend; oder

ii) sind zwei oder mehr mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Aufforderung, je nachdem, welche Frist später abläuft, die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde anzugeben, an die der Antrag weitergeleitet werden soll.

siehe auch

Regel 59.3 PCT → Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde
Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.