Gemeinsame Ausgaben der Verbände

Artikel 57 (1c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und deren Zurechnung.

Artikel 57 (1c) PCT

Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.

siehe auch

Artikel 57 (1) PCT → Haushaltsplan des Verbands
Beschreibt den Haushaltsplan des Verbands und die gemeinsamen Ausgaben.